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BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge

[ Auszug: Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten  ... ]